Rapidshare haftet für Fehlverhalten seiner Nutzer

Rapidshare haftet für Fehlverhalten seiner Nutzer

Der schweizerische One-Click-Hoster Rapidshare wird als Störer auf Unterlassung herangezogen und haftet somit für das Fehlverhalten seiner Nutzer. Dieses Urteil wurde nun durch das Hanseatische Oberlandgericht bestätigt.

Das Urteil geht auf einen bereits im Jahr 2008 ausgefochtenen Rechtsstreit zwischen GEMA und Rapidshare zurück, dessen Urteil jetzt teilweise revidiert wurde. Die Revision enthält die gerichtliche Feststellung, dass urheberrechtlich geschützte Dateien bei dem Upload nicht als öffentlich zugänglich im Sinne des Urheberrechts gelten, da in diesem Fall noch nicht von einer öffentlichen und rechtswidrigen Verbreitung des Inhalts gesprochen werden kann. Somit ist auch das bloße Hochladen von urheberrechtlichen Dateien weiterhin legal. Erst wenn Links zu den Inhalten veröffentlicht werden, wird von einer rechtswidrigen Handlung das Urheberrecht betreffend ausgegangen.

Im Konkreten ging es bei dem Rechtstreit um 4000 Musiktitel, die von der Plattform hätten entfernt werden müssen, da der Inhalt öffentlich zugänglich gemacht wurde. In Zukunft müssen auch bei technischer Aufwändigkeit alle Downloadlinks, die das Urheberrecht verletzen, sofort gelöscht werden.

Das Hanseatische Oberlandgericht hält das Urteil für zumutbar, da Rapidshare durch ein Bonussystem für hochfrequentierte Dateien selbst die enorme Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten begünstigt hätte.

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